Auseinandersetzung

Auseinandersetzung
I. Bürgerliches Recht:A. unter den Gesellschaftern einer  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BbR) gemäß §§ 730–735 BGB. Zum Zwecke der A. ist das  Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Verbleibt nach Berichtigung der  Gesellschaftsschulden und nach Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn (Gewinn- und Verlustbeteiligung). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Schuldentilgung nicht aus, so müssen die Gesellschafter einen Nachschuss leisten ( Nachschusspflicht).
II. Handelsrecht:1. A. infolge  Auflösung der Personengesellschaft oder bei  Ausscheiden eines Gesellschafters. A. muss stattfinden, kann jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Art der A. können die Gesellschafter frei vereinbaren: (1) Die im HGB genannte Abwicklung, (2) Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven durch einen oder mehrere Gesellschafter (z.B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters), (3) Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Kapitalgesellschaft, (4) Versteigerung des Geschäfts unter den Gesellschaftern etc. Ist eine besondere Art der A. nicht vereinbart, findet i.Allg. die Abwicklung statt.
- 2. Der Auflösung einer stillen Gesellschaft muss auch eine A. folgen, die sich jedoch nur auf die A. der schuldrechtlichen Beziehungen beschränkt. Das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres bis zur Auflösung muss festgestellt werden; ein aktives Einlagekonto muss der Geschäftsinhaber auszahlen, für ein passives muss der stille Gesellschafter, sofern er noch mit seiner  Einlage im Rückstand ist, in Höhe des Passivsaldos Zahlung leisten (§ 235 HGB). Auch hier kann eine andere Art der A. vereinbart werden.
III. Eheliches Güterrecht:A. nach Aufhebung eines Güterstandes.
- Vgl. auch  eheliches Güterrecht.

Lexikon der Economics. 2013.

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